§1 Gegenstand/Durchführung des Vertrages
(1) Als Berliner Personaldienstleister stellen wir Ihnen auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen (AGB) und den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (AÜV) unsere Mitarbeiter (diese Bezeichnung gilt für beide Geschlechter) am vereinbarten Einsatzort zur Verfügung. Ihre gegebenenfalls hiervon abweichenden Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen.
(2) Unsere Mitarbeiter werden gemäß dem von Ihnen beschriebenen fachlichen Anforderungsprofil ausgewählt und sind entsprechend einzusetzen. Soweit erforderlich, ist es uns überlassen, unsere Mitarbeiter bei berechtigtem Interesse während der Laufzeit des Vertrages auszutauschen. Während des Einsatzes bei Ihnen unterliegen unsere Mitarbeiter Ihren Arbeitsanweisungen und arbeiten unter Ihrer Aufsicht und Anleitung, wobei vertragliche Beziehungen zwischen unseren Mitarbeitern und Ihnen nicht begründet werden.
§2 Arbeitsschutz und -sicherheit; Arbeitszeit
(1) Nach § 11 Abs. 6 AÜG unterliegt die Tätigkeit unserer Mitarbeiter den für Ihren Betrieb geltenden öffentlich- rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften. Sie verpflichten sich, unsere Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme gem. §12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz über die für Ihren Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten, insbesondere aber den Mitarbeitern die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung und Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Sie haben ferner dafür Sorge zu tragen und sich fortlaufend davon zu überzeugen, dass alle am Arbeitsplatz des Mitarbeiters geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden, sowie die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und dokumentiert ist. Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe werden von Ihnen sicherge- stellt. Arbeitsunfälle sind uns sofort anzuzeigen. Ein meldepflichtiger Unfall wird gemeinsam untersucht. Melde- pflichtige Unfälle sind mittels der Unfallanzeige unverzüglich der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zu melden.
Die sicherheitstechnischen Kontrollen am Tätigkeitsort werden durch uns regelmäßig durchgeführt, dabei gestat- ten Sie uns den Zugang zu den jeweiligen Arbeitsplätzen.
(2) Sie versichern, Mehrarbeit nur dann anzuordnen und zu dulden, soweit dies für Ihren Betrieb nach dem Arbeitszeitgesetz zulässig ist. Eine eventuell notwendige behördli- che Zulassung von Mehrarbeit ist von Ihnen einzuholen.
§3 Laufzeit und Kündigung des Vertrages
(1) Der AÜV kann von beiden Vertragsparteien jederzeit mit der im AÜV angegebenen Frist gekündigt werden. Unser Mitarbeiter ist spätestens am vorletzten Einsatztag über die Beendigung des Einsatzes zu informieren.
(2) Zur außerordentlichen Kündigung des AÜV berechtigen uns insbesondere:
• die Nichteinhaltung der Arbeits-und Gesundheitsschutz -und/oder Arbeitssicherheitsbestimmungen durch Sie;
• die erhebliche Verschlechterung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Zahlungsverzug, insbesondere durch jede Ihrer Niederlassungen und auch gegenüber allen dispo-Tf Rail GmbH Niederlassungen
• die Fälle, in denen die Arbeitsleistung in Ihrem Betrieb aufgrund von Streik, Aussperrung, höherer Gewalt oder anderer Gründe unmöglich geworden ist.
(3) Stellen Sie innerhalb der ersten 4 Stunden des ersten Überlassungstages unseres Mitarbeiters fest, dass dieser für die vorgesehene Tätigkeit begründet ungeeignet ist und bestehen Sie deshalb auf Austausch des Mitarbeiters, werden Ihnen bis zu 4 Arbeitsstunden sowie die An- und Abreisekosten für diesen Tag nicht berechnet.
§4 Haftung
(1) Wir haften nur für die fehlerfreie Auswahl unserer Mitarbeiter für die vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der vorstehenden Auswahlverpflichtung entstehen und wird sofern zulässig – für jeden Haftungsfall auf 10 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden pro Schadensfall beschränkt.
(2) Wir haften nicht für einen bestimmten Erfolg der Tätigkeit unserer Mitarbeiter und nicht für Schäden, die diese am Arbeitsgerät oder an der ihnen übertragenen Arbeit verursachen. Ferner übernehmen wir auch keine Haftung für Schäden, die durch die Mitarbeiter bei Ausführung ihrer Tätigkeit verursacht werden.
(3) Unsere Haftung ist auch ausgeschlossen, soweit unsere Mitarbeiter mit Geldangelegenheiten, wie
Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren und anderen Wertsachen betraut werden.
§5 Rechnungslegung/Zahlungsbedingungen
(1) Maßgebend für die Abrechnung ist der in dem AÜV jeweils vereinbarte Verrechnungssatz, der sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer versteht. Die Zurverfügungstellung von Werkzeugen und/oder sonstigen Arbeitsmitteln ist grundsätzlich nicht im Verrechnungssatz enthalten. Unsere Mitarbeiter sind nicht zum Inkasso berechtigt.
(2) Insbesondere bei Änderung der für uns geltenden Vergütungstarifverträge oder maßgeblicher gesetzlicher Bestimmungen erhöhen sich unsere Verrechnungssätze anteilig jeweils ab Wirkung dieser Änderungen. Zusätzlich durch eine Erhöhung des Arbeitsentgelts aufgrund tarifli- cher Bestimmungen entstehenden Lohnkosten werden zuzüglich des üblichen Kalkulationsaufschlages an Sie weiterberechnet.
(3) Sie verpflichten sich, die von unseren Mitarbeitern geleisteten Stunden auf den vorgelegten Tätigkeitsnachweisen bzw. sofern vereinbart – im Wege der Datenübertragung rechtsverbindlich zu bestätigen. Können die Tätigkeitsnachweise keinem Bevollmächtigten Ihres Unternehmens vorgelegt werden, sind unsere internen Mitarbeiter stattdessen zur Bestätigung berechtigt.
(4) Im Fall des Zahlungsverzuges werden die gesamten offenstehenden Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges werden Mahngebühren zusätzlich zu den offenstehenden Forderungen fällig. Wir behalten uns die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens vor.
§6 Rufbereitschaft und Reisezeiten
Zeiten für Rufbereitschaft und Reisezeiten unserer Mitarbeiter werden mit dem vereinbarten Stundenverrechnungssatz berechnet.
§7 Verschwiegenheitsklausel
Unsere Mitarbeiter haben sich arbeitsvertraglich zu absolu- ter Verschwiegenheit bezüglich aller Ihrer Geschäftsangelegenheiten schriftlich verpflichtet.
§8 Aufrechnung/Zurückbehaltung/Minderung
Sie sind zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder zur Zurückbehaltung bzw. Minderung unserer Forderungen nur berechtigt, wenn Ihre Ansprüche schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.
§9 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Wir überlassen nur Mitarbeiter, die über die Inhalte des AGG informiert und auf dessen Einhaltung verpflichtet wurden. Sie haben die Pflichten aus dem AGG auch gegenüber unserem Mitarbeiter einzuhalten, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass unsere Mitarbeiter nicht durch Ihre eigenen Mitarbeiter benachteiligt werden. Sie haben unsere Mitarbeiter zu informieren, bei welcher Stelle sie sich im Falle einer Benachteiligung beschweren können. Sollte es zu Ungleichbehandlungen im Zusammenhang mit dem Einsatz unserer Mitarbeiter kommen, sind Sie uns zur unverzüglichen Unterrichtung verpflichtet. In solch einem Fall sind wir berechtigt, den in Bezug auf den ungleich behandelten Mitarbeiter bestehenden AÜV fristlos zu kündigen, ohne zu einer Ersatzgestellung verpflichtet zu sein.
Sollten Sie oder Ihre eigenen Mitarbeiter unsere Mitarbeiter benachteiligen, haben Sie uns von allen Ansprüchen der benachteiligten Mitarbeiter, im Innen- und soweit möglich bereits im Außenverhältnis freizustellen, die uns gegenüber geltend gemacht werden. Dies gilt auch für Schäden, die uns dadurch entstehen, dass zum Schutz unserer Mitarbeiter vor einer Benachteiligung bei Ihnen, der vorzeitige Abbruch eines Einsatzes erforderlich ist.
§10 Schlussbestimmungen
(1) Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, für uns rechtsverbindliche Handlungen vorzunehmen oder Erklärungen entgegenzunehmen oder abzugeben.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist der Sitz unserer Gesellschaft.
(3) Sollten eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. Teile der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
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